Gesetze / Steueränderungsgesetz 1969
StÄndG 1969§ 3 Verlustausgleichsrücklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/St%C3%84ndG%201969/3#abs-1 (1) Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft hat auf die Dauer von zwanzig Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister einen Jahresüberschuß, soweit er nicht zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwandt oder in die gesetzliche Rücklage eingestellt wird, in eine gesondert auszuweisende Verlustausgleichsrücklage einzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/St%C3%84ndG%201969/3#abs-2 (2) Die Verlustausgleichsrücklage darf während des in Absatz 1 genannten Zeitraums nur zu den in § 150 Abs. 3 des Aktiengesetzes bezeichneten Zwecken und dazu verwandt werden, den Sonderposten zum Ausgleich von Stillegungsabschreibungen ganz oder teilweise zu tilgen.
Änderungsverlauf
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23.12.1971 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I 2134)
BGBl. 1971 I S. 2134
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.